Für alle unsere Vertragsbeziehungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Etwaige hiervon oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Sie verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Auch eine vorbehaltlose Lieferung in Kenntnis abweichender Bestimmungen des Käufers kann nicht als Zustimmung gedeutet werden.
Unsere Angebote sind freibleibend. Jedoch sind die uns erteilten Aufträge für den Käufer bindend. Sie bedürfen keiner ausdrücklichen Bestätigung und gelten als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragseingang von uns abgelehnt werden.
Bei allen Maß-, Farb-, und Qualitätsangaben, Abbildungen, Beschreibungen usw. In Angebotsunterlagen, Musterbüchern, Preislisten, Prospekten usw. Ist zu berücksichtigen, dass handelsübliche Abweichungen hiervon stets möglich sind, die jedoch keinen Mangel der Ware darstellen.
Unsere Preise verstehen sich ab Lager Graz. Hinzu kommt die am Tage der Lieferung gültige Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Außerdem berechnen wir für jede Zustellung, Versand oder Lieferung, Frachtkosten. Gesonderte Kosten für Verpackungen fallen generell – falls vorher nicht ausdrücklich vereinbart – nicht an.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluß unsere Selbstkosten durch Materialpreissteigerung oder andere nicht von uns abhängigen Kostensteigerungen nachweisbar erhöhen sollten.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, gilt Auslieferung ab Lager Graz als vereinbart. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Käufers voraus.
Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden.
In Fällen höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung von Materiallieferungen durch Zulieferer oder anderen von uns nicht abhängigen Umständen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Käufer kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn wir uns im Verzug befinden und eine weitere schriftlich festgelegte Nachfrist von 6 Wochen nicht einhielten. Dies gilt nicht, wenn Teilmengen nicht mehr lieferbar sind. Im Falle leichter Fahrlässigkeit sind Schadenersatzansprüche jedoch ausgeschlossen. Im übrigen ist unsere Haftung dem Grunde nach auf den vorhersehbaren Schaden, sowie der Höhe nach auf 50% des Nettowarenwerts begrenzt.
Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, an das Postamt oder sonstigen Beförderungspersonen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, sowie einer zufälligen Verschlechterung der Ware, auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Ware mit eigenen Transportmitteln befördern.
Der Käufer ist verpflichtet, auch Teillieferungen entgegen zu nehmen, insbesondere auch dann, wenn ein Teil der Ware nicht mehr lieferbar ist. Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, so können wir wahlweise wegen Nichterfüllung, einschließlich Erstattung unserer Mehraufwendungen und durch den Annahmeverzug bedingten weiteren Kosten verlangen, wenn der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Ware nicht abgeholt hat.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Empfang unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel bzw. Falschlieferungen sofort, nach Möglichkeit bereits bei Abnahme der Ware, zu rügen. Jedoch sind derartige Mängel innerhalb einer Ausschlußfrist von 7 Tagen ab Empfang anzuzeigen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Sichtbarwerden zu rügen.
Alle Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Erfolgen sie zunächst mündlich, so bedürfen sie in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung.
Der Käufer muss uns die Möglichkeit geben, die Mangelhaftigkeit zu überprüfen, indem er die Ware innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist zunächst unangetastet lässt.
Bei nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Rügepflicht des Käufers gilt die Ware als genehmigt.
Im Falle des Vorliegens von Mängeln ist uns zunächst die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vorzunehmen bevor der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderungen verlangen kann.
Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nur gegeben, wenn sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Im übrigen ist die Schadenersatzverpflichtung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern zwingende Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eingreifen.
Haftungsausschluss bzw. Haftungsbeschränkung erstrecken sich auch auf eine etwaige persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Unsere Rechnungen sind spätestens – falls nicht anders schriftlich vereinbart – prompt nach Erhalt der Lieferung zahlbar. Ab diesem Zeitpunkt treten ohne weiteres die Verzugsfolgen ein.
Weiters können die von uns ausgestellten Rechnungen im Falle eines inhaltlichen Fehlers oder im Falle eines Mangels, innerhalb von 7 Tagen ab dem Rechnungsdatum reklamiert werden.
Sämtliche Zahlungen müssen ausschließlich – falls nicht anders vereinbart – durch Überweisung des Zahlungsbetrages an eine von uns angegebenen Bank und Kontonummer, oder aber durch Verrechnungsscheck an unsere Order erfolgen.
Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, Antrag auf Eröffnung der Vergleichs- oder Konkursverfahren über sein Vermögen gestellt ist, oder andere Umstände zu Tage treten, welche seine Kreditwürdigkeit erheblich in Frage stellen. Im Falle berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, machen wir unsere Lieferung von vorheriger Zahlung abhängig, oder übermitteln die Ware per Nachnahme.
Im Falle des Zahlungsverzuges haben wir das Recht, Zinsen in Höhe von mindesten 12% p.A. zu verrechnen, wobei die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden vorbehalten bleibt.
Sofern wir Wechsel oder Schecks annahmen, geschieht dies erfüllungshalber. Die mit einem Wechsel verbundenen Spesen sind vom Käufer zu bezahlen.
Jedwede Rechnungsabzüge durch den Käufer sind nur dann zulässig, wenn von uns Gutschriften erteilt wurden.
Der Käufer kann Gegenforderungen nur dann aufrechnen, sofern seine Ansprüche von uns anerkannt und rechtskräftig festgestellt wurden.
Auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist nur möglich, sofern sein Anspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
Zudem darf jedwede Forderung von uns gegenüber nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware solange vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
Von jedem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen, hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle für eine Intervention erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten einer Intervention gehen zu seinen Lasten.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns zu verwahren.
Soweit wir für unzutreffende Angaben oder gar Umsatzsteuervergehen von Kunden haften bzw. in Anspruch genommen werden sollten, ist uns unser Kunde für allen uns daraus entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Schaden regresspflichtig.
Auf alle unsere Rechtsgeschäfte findet ausschließlich Österreichisches Recht Anwendung. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – wird Graz vereinbart.
Alle Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Teile dieser Bestimmung unwirksam sein oder werden bzw. abgeändert werden, so wird dadurch die Wirksamkeit er übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird auf dem Wege der Auslegung durch eine zulässige Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung weitestgehend entspricht, bzw. dem verfolgtem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Sollte dies nicht möglich sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen.

